Produzenten
Anschluss für Anlagen aus erneuerbaren Quellen
Ein Anschluss besteht aus mehreren Kosten.
Lassen Sie uns eine einfache Berechnung für eine Produktionsanlage aus erneuerbaren Quellen sehen:
FIXIERTE RECHTE (99/08ARG-All.A Art. 6.6):
Für die Anwendung der Anschlussquote:
- Für Pot bis zu 6kW: 30 € + MwSt. 22% = 36,60 €
- 6kW Pot 10kW: 50 € + MwSt. 22% = 61 €
- 10kW Pot 50 kW: 100 € + MwSt. 22% = 122 €
- 50kW Pot 100 kW: 200 € + 22% MwSt. = 244 €
- 100kW Pot 500 kW: 500 € + 22% MwSt. = 610 €
- 500kW Topf 1.000 kW: 1.500 € + 22% MwSt. = 1.830 €
- Pot über 1.000 kW: 2.500 € + 22% MwSt. = 3.050 €
VERGÜTUNGSKOSTEN (99/08ARG-All.A Art 12.1)
A = CPA * P + CMA * P * DA + 100 (€)
B = CPB * P + CMB * P * DB + 6.000 (€)
CPA = 35 €kW
CMA = 90 €(kW/km)
CPB = 4 €/kW
CMB = 7,5 €/(kW/km)
P = Anschlussleistung ab Coma 1.1, Buchstabe z) in kW
DA = Freileitungsentfernung vom Anschlusspunkt bis zum nächsten Nieder- oder Mittelspannungsverteilerkasten, in km
DB = Entfernung der Freileitung vom Anschlusspunkt bis zum nächsten Mittel- oder Hochspannungsverteilerkasten, in km
Mehere Infos:
Regelmäßige Inspektionen der S.P.I. Anlagen.
Mit der Deliberation 786/2016/R/eel vom 22. Dezember 2016 hat die Autorität für Elektrizität, Gas und Wasser (im Folgenden auch AEEGSI) die Betreiber von Erzeugungsanlagen verpflichtet, an den Schnittstellenschutzsystemen die Prüfungen gemäß Variante 2 der Norm CEI 0-16 und Anhang G der neuen Ausgabe der Norm CEI 0-21 durchzuführen und den Netzbetreiber zu informieren.
Durchzuführende Prüfungen:
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An Schnittstellenschutzsystemen von an Mittelspannung angeschlossenen Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 11,08 kW.
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An Schnittstellenschutzsystemen mit spezieller Vorrichtung (Schutzrelais) von an Niederspannung angeschlossenen Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 11,08 kW, gemäß folgendem Zeitplan:
a) Für Erzeugungsanlagen an Mittel- und Niederspannung, die ab dem 1. August 2016 in Betrieb genommen werden: innerhalb von 5 Jahren ab Inbetriebnahme.
b) Für Anlagen, die zwischen 1. Juli 2012 und 31. Juli 2016 in Betrieb genommen wurden: innerhalb der folgenden Fristen:
i. 31. März 2018;
ii. 5 Jahre ab Inbetriebnahme;
iii. 5 Jahre nach der letzten dokumentierten Überprüfung vor Inkrafttreten der Entschließung.
c) Für Anlagen, die zwischen 1. Januar 2010 und 30. Juni 2012 in Betrieb genommen wurden: bis spätestens
i. 31. Dezember 2017;
ii. 5 Jahre nach der letzten dokumentierten Überprüfung vor Inkrafttreten der Entschließung.
d) Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2009 in Betrieb genommen wurden: bis zum spätesten Zeitpunkt zwischen
i. 30. September 2017;
ii. 5 Jahre nach der letzten dokumentierten Überprüfung vor Inkrafttreten der Entschließung.
Weitere Hinweise:
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Die Prüfungen müssen auch bei Austausch der Schnittstellenschutzsysteme aufgrund von Ausfällen oder Störungen durchgeführt und dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.
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Besteht die Erzeugungsanlage aus mehreren Abschnitten oder mehreren Schnittstellenschutzsystemen mit unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten, gilt für die Frist das Datum der Inbetriebnahme des ersten Abschnitts.
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Bei Nichtdurchführung der Prüfungen mahnt der Netzbetreiber und informiert die GSE, die ggf. die Auszahlung von Förderungen sowie Vor-Ort-Austausch- und Sonderentnahmeverträgen aussetzt. Außerdem wird die Anschlussleistung ausgesetzt.
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Eigentümer müssen die Mitteilung über die Prüfung und den Prüfbericht per Einschreiben, PEC oder direkt beim SEA-Büro einreichen.
Anforderungen an Produktionsanlagen zur Gewährleistung der Sicherheit der elektrischen Anlage
Mitteilung von SEA S.C. gemäß Artikel 5.2 und 6.6 des Beschlusses 84/2012/R/EEL an die Erzeuger von MV-LV
Information über die „Dringenden Maßnahmen in Bezug auf Erzeugungsanlagen, insbesondere in Bezug auf die verteilte Erzeugung, um die Sicherheit des nationalen Stromsystems zu gewährleisten“.
Am 8. März 2012 hat die Behörde für Elektrizität und Gas auf ihrer Website den Beschluss 84/2012/R/EEL „Dringende Eingriffe in Bezug auf Produktionsanlagen, insbesondere in Bezug auf die verteilte Erzeugung, um die Sicherheit des nationalen Elektrizitätssystems zu gewährleisten“ veröffentlicht, der unter anderem die Modalitäten und den Zeitplan für die Anwendung des Anhangs A.70 des Netzkodex von TERNA s.p.a. in Bezug auf die „Technische Regelung der Systemanforderungen für die verteilte Erzeugung“ festlegt.
Der Anhang A.70 kann im Abschnitt „Anhänge zum Netzkodex für Übertragung, Dispatching, Entwicklung und Sicherheit“ unter der folgenden Internetadresse heruntergeladen werden:
Messdienst
Die Referenzregelungen für die Messung sind Anhang A des ARERA-Beschlusses Nr. 88/07 in seiner geänderten Fassung und Anhang B des ARERA-Beschlusses Nr. 654/15 in seiner geänderten Fassung.
Die Regelungen beziehen sich auf Kunden, die Energie aus Erzeugungsanlagen produzieren und unterscheiden zwischen reinen Erzeugern (Gesamtverkaufsregelung) und Erzeugern, die im Rahmen eines Teilverkaufs oder eines Vor-Ort-Austauschs arbeiten.
Reiner Erzeuger
Der reine Erzeuger bezieht nur den Strom, der durch die für den Betrieb der Erzeugungsanlage unbedingt erforderlichen Dienstleistungen (Hilfsdienste) aufgenommen wird.
Für den reinen Erzeuger (Vollzession) ist die Installation eines Zählers zur Messung der ins Netz eingeleiteten Energie erforderlich.
Je nach Anlagenkonfiguration kann es erforderlich sein, einen oder mehrere Zähler für die erzeugte Energie zu installieren.
Erzeuger mit Eigenverbrauch
Wenn der Erzeuger Energie aus dem Netz für den Eigenverbrauch entnimmt, der nicht zu den Hilfsdiensten gehört, fällt dies unter die Regelung der teilweisen Übertragung der erzeugten Energie oder des Vor-Ort-Austauschs.
In diesem Fall fällt der Zähler, der die eingespeiste Energie misst, mit dem Zähler zusammen, der die entnommene Energie misst (Austauschzähler).
Es ist immer notwendig, einen oder mehrere Zähler zu installieren, um die von jeder Gruppe oder jedem Generator erzeugte Energie zu messen.
Messung der ins Netz eingeleiteten Energie
Die Messdienstleistung für eingeleitete Energie wird nur reinen Erzeugern in Rechnung gestellt, die unter voller Energieübertragung arbeiten.
Das Entgelt für die Installation und Wartung der Zähler wird getragen von:
- des Netzbetreibers (oder des Verteilers) für in Niederspannung angeschlossene Anlagen oder für in Mittelspannung angeschlossene Anlagen mit einer Nennleistung P≤ 20 kW: Für die Dienstleistung erhebt der Netzbetreiber eine von ARERA festgelegte Gebühr;
- des Erzeugers für Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung > 20 kW mit Netzanschlussspannung in Mittelspannung: der Erzeuger kann wählen, ob er den Zähler in
den Zähler selbst einbauen oder die Dienstleistung des Netzbetreibers in Anspruch nehmen; in diesem Fall wird das Dienstleistungsentgelt vom Verteilerunternehmen festgelegt.
Im Falle der Selbstinstallation des Zählers muss der Zähler aus Qualitäts- und Sicherheitsgründen unter den von der SEA zugelassenen Modellen ausgewählt werden.
Die Erfassung, Registrierung und Validierung der Messdaten erfolgt in jedem Fall durch den Netzbetreiber, der dem Erzeuger eine von der ARERA festgelegte Gebühr in Rechnung stellt.
Messung der erzeugten Energie
Gemäß dem ARERA-Beschluss 361/2023/R/EEL sind alle Produktionsanlagen verpflichtet, einen Zähler für die erzeugte Energie zu installieren, mit Ausnahme derjenigen, die die folgenden Bedingungen erfüllen
- Nennleistung Pn ≤ 20 kW
- sie unterliegen nicht der Verbrauchssteuerregelung
- sie nehmen als eine einzige Produktionseinheit am Strommarkt teil
- sie teilen sich den Anschlusspunkt nicht mit anderen Erzeugungseinheiten
- sie kommen nicht in den Genuss der von der GSE gewährten Förderungen, die eine Messung der erzeugten Energie erfordern.
Die Kosten für die Installation und Wartung des Zählers für die erzeugte Energie werden von
- des Netzbetreibers für Anlagen, die in Niederspannung angeschlossen sind, oder für Anlagen, die in Mittelspannung angeschlossen sind, mit einer Nennleistung P≤ 20 kW: für diese Dienstleistung erhebt der Netzbetreiber eine von ARERA festgelegte Gebühr;
- des Erzeugers für Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung > 20 kW mit Netzanschlussspannung in Mittelspannung: der Erzeuger kann wählen, ob er den Zähler selbst installiert oder die Dienstleistung beim Netzbetreiber beantragt; in diesem Fall wird die Dienstleistungsgebühr vom Verteiler festgelegt.
Im Falle der Selbstinstallation des Zählers muss der Zähler aus Qualitäts- und Sicherheitsgründen unter den von der SEA zugelassenen Modellen ausgewählt werden.
Die Dienstleistung der Erfassung, Registrierung und Validierung der Messdaten wird in jedem Fall vom Netzbetreiber erbracht, der dem Erzeuger eine von ARERA festgelegte Gebühr in Rechnung stellt.
Technische Regeln für den Anschluss von Anlagen an das SEA-Netz
Das beigefügte Dokument enthält die technischen Regeln für den Anschluss einer Produktionsstätte an das Netz der SEA-Genossenschaft: